Wird ein Straftäter heimlich gefilmt wird und das Tat-Video bei "YouTube" online gestellt, so stellt diese mediale Prangerwirkung einen Strafmilderungsgrund dar <link http: www.online-und-recht.de urteile einstellen-von-heimlicher-gefilmter-tat-bei-youtube-strafmilderungsgrund-180-js-26290-10-50-ds-amtsgericht-erfurt-20101130.html _blank external-link-new-window>(AG Erfurt, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 180 Js 26290/10 50 Ds).
Ein Angeklagter war bei dem Diebstahl eines Fahrrades heimlich gefilmt worden. Das Video wurde bei "YouTube" online gestellt. Daraufhin wurde breit in der Öffentlichkeit über den Vorfall diskutiert. Eine Vielzahl von Personen machte sich über den Täter lustig.
Das AG Erfurt verurteilte den Angeklagten zwar wegen seiner Tat, sah in der Online-Stellung des Films jedoch einen Strafmilderungsgrund.
Durch die mediale Prangerwirkung sei der Angeklagte bereits erheblich in der Öffentlichkeit geschädigt. Dieser Umstand sei bei der Bemessung der Tathöhe zu berücksichtigen.