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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Suchmaschine muss Inhalte aus allgemein zugänglichen Quellen nicht löschen

Stammen die Informationen, die eine Suchmaschine in der organischen Suche anzeigt, aus allgemein zugänglichen Quellen, hat der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-entfernung-aus-organischen-suchergebnissen-oberlandesgericht-celle-20161229 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 29.12.2016 - Az.: 13 U 85/16).

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH und hatte in der Vergangenheit ein Fernseh-Interview gegeben. Sie beanstandete nun, dass die verklagte Suchmaschine bei Eingabe ihres Namens entsprechende Links zu diesem Interview anzeigte.

Das OLG Celle hat diesen Löschungsbegehren verneint und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch, dass diese Links entfernt würden.

Datenschutzrechtlich handle es sich bei dem Namen der Klägerin um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. Denn der Name tauche auf den verlinkten Seiten auf. Die Suchmaschine sei daher berechtigt, die Klägerin namentlich in ihren Suchergebnissen zu nennen.

Auch auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht könne sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Zum einen sei sie im vorliegenden Fall nicht in ihrer Privatsphäre betroffen, sondern lediglich in ihrer Sozialsphäre. Denn sie werde nur in ihrer Funktion als Geschäftsführerin erwähnt. Zum anderen habe die Klägerin damals von sich aus das Interview gegeben und sich damit freiwillig in die Öffentlichkeit begeben.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Ereignisse erst kürzer als sieben Jahre zurück lägen. Es bestünde weiterhin ein berechtigtes Interesse an dem damaligen Thema (hier: Kündigungsschutz).

Daher sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Klägerin überwiegen würden.

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