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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Telekom-Produktinfos dürfen nicht durch zusätzliche Angaben verwirren

Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom  für Magenta-Tarife müssen hinreichend transparent iSv. § 1 TK-TransparenzVO sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Informationen neben den gesetzlichen Angaben noch weitere Details enthalten (OLG Köln, Urt. v. 26.02.2021 - Az.: 6 U 85/20).

Die verklagte Deutsche Telekom stellte für ihre Tarife "Magenta Zuhause S, M und XL" die entsprechenden Produktinformationsblätter (PIB) zur Verfügung. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielten die Dokumente auch Angaben über eine „Rückfalloption“, die zusätzliche Datenübertragungsraten „auf Kundenwunsch“ bietet, „wenn die Standard-Datenübertragungsraten nicht zur Verfügung stehen“.

Dies stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein. 

Denn § 1  Abs.2 TK-TransparenzVO laute wörtlich: 

"Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben: (...)"

Die Norm erlaube lediglich die Wiedergabe bestimmter Informationen. Unzulässig sei es hingegen, an dieser Stelle weitere Einzelheiten zu nennen. Dabei sei es unerheblich, ob der Verbraucher dadurch besser oder schlechter gestellt werde:

"Eine Verletzung der TK-Transparenzverordnung liegt (...) vor. Das PIB ist auf bestimmte Angaben begrenzt, die von der Beklagten gegebenen Angaben gehen darüber hinaus.

(...) Der Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar. Dagegen spricht nicht, dass der Verbraucher durch ein Mehr an Information bessergestellt werden mag.

Wenn der Zweck des Informationsgebotes nämlich darin besteht, Informationen zu standardisieren, ist die Abweichung vom Standard jedenfalls geeignet, zu verunsichern oder gar zu verwirren. Dies aber beeinträchtigt Verbraucherinteressen. Dass der Einsatz durch einen großen Marktteilnehmer wie die Beklagte über einen längeren Zeitraum und in größerem Maße Marktprozesse spürbar beeinträchtigen kann, hat das Landgericht zutreffend festgestellt."

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