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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Umfang eines gerichtlichen Verbots bei Online-Werbung

Ein gerichtliches Verbot erfasst nicht nur die unmittelbar benannte Handlung, sondern gilt auch für alle kerngleichen Aktivitäten des Schuldners. Ist dem Beklagten gerichtlich eine bestimmte Online-Werbung untersagt worden, erfasst dies auch alle inhaltlich gleichartigen Werbeaussagen <link http: www.online-und-recht.de urteile reichweite-eines-gerichtlichen-werbeverbots-im-online-bereichoberlandesgericht-frankfurt_am-20171122 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 95/17).

Der Schuldnerin war gerichtlich verboten worden, online Werbungen für PKW zu betreiben, ohne die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen) zu tätigen. In dem Urteil wurde auf eine konkrete Anlage Bezug genommen ("...wenn dies dadurch geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben").

Einige Zeit später präsentierte die Schuldnerin im Internet erneut Autos. Dieses Mal wurden Angaben zur Motorleistung gemacht. die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht an gleicher Stelle zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Gerichtsurteil und verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 7.500,- EUR.

Auch wenn das gerichtliche Verbot sich auf die konkrete Verletzungsform beziehe, liege gleichwohl eine Zuwiderhandlung vor. Der Verbotsbereich eines Urteils beschränke sich nicht auf die konkrete Verletzungsform, sondern er erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen seien. 

Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt, so das Gericht. Zwar habe nicht die Schuldnerin selbst, sondern lediglich eine beauftragte Werbeagentur gehandelt.

Ausreichend sei jedoch ein Organisationsverschulden. Der Schuldner müsse alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternehmen. Insoweit gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Mitarbeiter oder Beauftragte müssten über den Inhalt des Titels informiert und zur Beachtung aufgefordert werden. Die Einhaltung sei - erforderlichenfalls unter Androhung von Sanktionen - zu überwachen.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass ein Verschulden zu bejahen sei.

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