Eine andauernde, unzulässige Videoüberwachung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer (ArbG Nordhausen, Urteil vom 15.02.2024 - Az.: 3 Ca 625/23).
Die Beklagte, eine Friseurin, kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem der Arbeitgeber trotz fehlender Zustimmung aller Mitarbeiter eine Überwachungskamera im Salon installiert hatte. Die Aufnahmen wurden direkt auf das Mobiltelefon des Geschäftsführers übertragen.
Der klagende Arbeitgeber rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass die Überwachung der Aufklärung von Unterschlagungen diene.
Die Beklagte hingegen fühlte sich ständig überwacht und machte gesundheitliche Beschwerden geltend. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Friseursalon machte dagegen geltend, dass die von der Arbeitnehmerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei.
Das ArbG Nordhausen wies die Klage ab.
Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.
Die Installation der Kamera ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin sei unzulässig und verletze deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Insbesondere habe der Arbeitgeber keine hinreichenden Verdachtsmomente für die behaupteten Straftaten darlegen können, die eine Überwachung hätten rechtfertigen können.
Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache:
"Damit liegt eine anlasslose Überwachung der Belegschaft durch die Klägerin zum Schutz vor Schädigung ihres Vermögens durch einzelne Beschäftigte vor, die aber nach § 26 Abs. 1 BDSG verboten ist (…).-
Diese anlasslose Überwachung hat die Klägerin auch bewusst vorgenommen."
Und weiter:
"Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung war hier entbehrlich gewesen.
Die Klägerin hat bewusst eine anlasslose Videoüberwachung in ihrem Friseursalonüberwachung bezüglich des Verhaltens ihrer Arbeitnehmer durchgeführt. S
Selbst die von den Arbeitnehmern versagte Zustimmung zu dieser Maßnahme hat sie nicht an der Installation der Überwachungskamera gehindert. Ebensowenig hat sie sich um die Beschwerden nach der Installation durch die Arbeitnehmer geschert, sondern hat an der Videoüberwachung festgehalten."