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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Ungenügender Vortrag durch Anschluss-Inhaber bei P2P-Streitigkeit genügt nicht sekundärer Beweislast

Trägt ein Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Streitigkeit nicht vollständig bzw. widersprüchlich vor, so genügt er damit nicht seiner sekundären Beweislast <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 12.11.2014 - Az.: 21 S 4666/14).

In einer gerichtlichen Streitigkeit in einem P2P-Tauschbörsen-Fall hatten die verklagten Anschluss-Inhaber sich nicht vollständig zu allen Tatereignissen geäußert, sondern bestimmte Vorkommnisse ausgelassen.

Das LG München hat dies als nicht ausreichend angesehen und in der Berufung das erstinstanzliche Urteil des AG München bestätigt, wonach die Beklagten haften:

"Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass das Erstgericht eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe, da es die eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten nicht beachtet habe, fehlt diesem Angriff die Grundlage, weil bereits das Vorbringen der Beklagten den im Rahmen der sekundären Darlegungsläst zu stellenden Anforderungen nicht genügt, sodass eine Beweiswürdigung nicht veranlasst war.

Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen sind schon deshalb nicht ausreichend, weil sie sich nicht zu sämtlichen .Tatzeitpunkten verhalten, denn der 22.08.2009 wird ausgespart.

Soweit eine Verantwortlichkeit der Töchter in den Raum gestellt wird, ist diese durch die Erklärung im Termin vom 18.12.2013 überholt. Da somit niemand für die unstreitig über den Anschluss erfolgte Verletzung verantwortlich sein soll, ist das Vorbringen nicht plausibel."

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