Ein Onlinehändler haftet für fehlerhafte Google-Werbung zu seinen Produkten, da Google rechtlich gesehen wie Beauftragter seines Unternehmens zu behandeln ist (BGH, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: I ZR 28/25).
Der verklagte Versandhändler bot unter anderem eine Kühl-Gefrier-Kombination und einen Geschirrspüler an. Auf der Plattform "Kleinanzeigen.de" erschienen Anzeigen mit Produktbild, Preis und weiteren Angaben. Die notwendigen Hinweise zur Energieeffizienz-Kennzeichnung fehlten jedoch. Erst nach einem Klick auf die Anzeige gelangte man auf die Internetseite des Händlers, wo das Energielabel vollständig abrufbar war.
Die Klägerin stufte diese Werbung als wettbewerbswidrig ein, da das notwendige Label zur Energiekennzeichnung fehlte, und nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Der erklärte, er habe die Anzeigen nicht selbst erstellt, sondern mit Google eine Vereinbarung geschlossen, nach der er Produktdaten übermittele. Google gestalte und platziere die Anzeigen jedoch eigenständig, weshalb er dafür nicht hafte.
Die Vorinstanz, das OLG Bamberg, entschied, dass Google kein Beauftragter des Händlers sei und der Beklagte somit nicht für die möglichen Wettbewerbsverstöße hafte.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Grundsätzlich hafte der Händler auch für Wettbewerbsverstöße von beauftragten Dritten, im vorliegenden Fall also Google.
Wer einen Dritten mit Werbung für seine Produkte beauftrage und ihm dafür Produktinformationen zur Verfügung stelle, erweitere seinen eigenen Geschäftsbetrieb.
Google sei hier wie eine Werbeagentur tätig geworden. Dass Google über Gestaltung und Platzierung der Anzeigen entscheide, ändere nichts daran.
Entscheidend sei, dass Google im Auftrag des Händlers handle und dessen Produkte bewerbe. Für die Haftung komme es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Händler tatsächlich gesichert habe, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen:
“Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.”
Und weiter:
"Das Kooperationsverhältnis dient auch nicht bloß der Ermöglichung eines eigenen (Provisions-)Geschäfts von Google. Vielmehr wird Google durch die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten wie eine Werbeagentur tätig, die in der Regel als Beauftragte im Sinn von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist (…).
Wie eine klassische Werbeagentur bietet Google im Rahmen der Beauftragung durch die Beklagte zwar eine eigene Dienstleistung an, schaltet die Werbeanzeigen aber für das Produktangebot der Beklagten. Der Google dabei verbleibende Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung steht einer Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen, sondern verdeutlicht, dass Google mit der Kooperationsvereinbarung Funktionen übernommen hat, die dem werbenden Unternehmen im Regelfall selbst obliegen (…)."