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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für rechtswidrige Briefkastenreklame von Franchisenehmer

Ein Franchisegeber haftet unter gewissen Umständen für das rechtswidrige Verhalten (hier: unzulässige Briefkastenwerbung) seines Franchisenehmers, so das LG Düsseldorf <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile rechtswidrige-briefkastenwerbung-ist-franchisegeber-zuzurechnen-38-o-116-05-landgericht-duesseldorf-20090102.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05).

Der Beklagte war ein Pizza-Franchisegeber. Ein Franchisenehmer hatte einem Verbraucher mehrfach Werbeprospekte in den Briefkasten eingeworfen, obgleich dieser durch einen Aufkleber ausdrücklich keine Werbung wünschte.

Der klagende Wettbewerbsverein nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter entschieden.

Der Franchisenehmer habe sich rechtswidrig verhalten, weil er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis einem Verbraucher Werbung habe zukommen lassen.

Der Franchisegeber hafte für diese Verfehlungen. Zwar sei jeder Franchisenehmer selbständig und habe eine eigene Lizenz. Jedoch verfolge das Unternehmen ein einheitliches Marketing- und Vertriebskonzept. So müsse jede Werbemaßnahme mit dem Beklagten abgesprochen werden.

Auch sei Gestaltung der Werbematerialien für jede Pizza-Filiale gleich. Auch spreche für eine Haftung des Franchisegebers, dass der Franchisenehmer gar nicht namentlich auf den Prospekten erwähnt werde und damit im Außenauftritt nicht erkennbar sei.

 

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