Ein Unternehmen haftet auch dann für Kundenbewertungen mit unzulässigen Werbeaussagen auf seiner Website, wenn es in der Vergangenheit eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat (LG Bochum, Urt. v. 21.11.2024 - Az.: I-14 O 65/24).
Die beklagte Rösterei hatte in der Vergangenheit ihren Kaffee mit den Begriffen “magenschonend” und “bekömmlich” beworben. Nach einer außergerichtlichen Abmahnung durch die Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, diese Begriffe nicht mehr zu verwenden.
In den Kundenbewertungen auf der Internetseite der Rösterei tauchten die Begriffe jedoch weiterhin auf.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR.
Die Beklagte argumentierte, sie habe keinen Einfluss auf die Kundenbewertungen, da diese über ein externes Bewertungstool liefen.
Das LG Bochum bejahte einen Verstoß und sprach dem Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 5.000,- EUR zu.
Die Rösterei mache sich die Bewertungen auf ihrer Internetseite werblich zu eigen, indem sie diese an prominenter Stelle einblende und durch ein Bewertungssystem für verifizierte Käufer hervorhebe. Damit seien die Äußerungen Teil der kommerziellen Kommunikation.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Bewertungstool von einem Drittanbieter betrieben werde. Denn sie hätte entweder auf den Anbieter einwirken oder problematische Bewertungen löschen lassen müssen:
"Entgegen ihrer Auffassung muss sich die Beklagte diese Kundenrezessionen zurechnen lassen.
Denn sie benutzt die Bewertungen werbend für ihre Produkte. Sie stellt sicher, dass der lesende Kunde erfährt, ob eine Bewertung von einem kaufenden Kunden stammt (verifizierter Kunde), sodass damit dessen Bewertung eine besondere Bedeutung gewinnt.
Die Bewertungen sind eingestellt auf der Shop-Seite der Beklagten am Ende jeder Übersichtsseite und am Ende einer Produktinformationsseite."
Und weiter:
"Das bedeutet, dass Kunden, die sich für eins der gelisteten Produkte interessieren und/oder ein Produkt direkt aufrufen, die Bewertung anderer Kunden direkt lesen können. Das ist Werbung, in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten angegeben, dass derartige Bewertungen von Kunden erwartet würden und sie sie deshalb eingestellt hätten.
Damit ist für die Kammer eindeutig, dass die Beklagte diese Bewertungsmöglichkeit nicht nur zum eigenen Informationsgewinn geschaffen hat, sondern durch die Öffentlichkeit der Bewertungen Werbung für ihre Produkte machen und damit auch
Entscheidungshilfen für andere Kunden geben möchte."