Ein Unternehmen, das Bonitätsdaten an eine Wirtschaftsauskunftei meldet, haftet nicht für die fehlerhafte Zuordnung dieser Informationen durch die Auskunftei (LG Bonn, Urt, 23.08.2019 - Az.: 1 O 80/19).
Der Kläger ging gegen die Beklagte, ein Unternehmen, gerichtlich vor.
Der Kläger wollte bei seiner Hausbank einen Privatkredit aufnehmen. Dies lehnte das Finanzinstitut unter Hinweis auf einen negativen Eintrag der Wirtschaftsauskunftei ab:
"B GmbH Sparte D
11. Abwicklungskonto
Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.
Kontonummer: ###########
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen."
Die B GmbH war die hiesige Beklagte. Der Kläger verlangte von der Beklagten, dass sie bei der Wirtschaftsauskunftei die Löschung des Eintrags vornimmt, da dieser objektiv falsch war.
Im Laufe des Gerichtsprozesses stellte sich heraus, dass die Beklagte die Daten ordnungsgemäß an die Auskunftei gemeldet hatte. Die Auskunftei selbst hatte jedoch die Informationen fälschlicherweise dem Kläger zugeordnet, da dieser den gleichen Namen hatte.
Das Gericht wies die Klage ab.
Denn es liege kein fehlerhaftes Handeln der Beklagten vor. Diese habe die Informationen ordnungsgemäß gemeldet. Der Fehler sei erst durch die Auskunftei selbst erfolgt.
Die Beklagte müsse sich diesen Verstoß der Auskunftei auch nicht zurechnen lassen. Denn der Wirtschaftsinformationsdienst sei nicht im Auftrag der Beklagten tätig geworden, sondern habe vielmehr eigene Interessen wahrgenommen. Es handle sich daher um keinen Erfüllungsgehilfen.