Ein Unternehmer kann einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt geltend machen (FG Saarbrücken, Beschl. v. 03.04.2019 - Az.: 2 K 1002/16).
Der Kläger war Gesellschafter einer GbR und stritten intern um die Berechnung des Veräußerungsgewinns.
Das Finanzamt führte eine steuerliche Außenprüfung durch. Der Kläger beantragte daraufhin Akteneinsicht beim Finanzamt, was ihm die Behörde verweigerte.
Daraufhin ging er vor Gericht.
Das FG Saarbrücken entschied, dass dem Kläger ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt zustünde:
" (....) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (...) [besteht] für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Ein Akteneinsichtsrecht ist nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt, aber es besteht nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2, Abs. 2 DSGVO ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. (...)
Die DSGVO gilt in sachlicher Hinsicht gem. Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, soweit die Finanzbehörden – wie vorliegend – Papierakten führen, da die nach Steuernummern oder sonstigen Aktenzeichen sortierten Papierakten ein Dateisystem i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DSGVO sind."
Die DSGVO betreffe auch das Gebiet des Steuerrechts:
"Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist auch nicht nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO ausgeschlossen. Zwar gilt die Verordnung grundsätzlich nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Unionsrechts, was bei nicht harmonisierten Steuern wie der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zweifelhaft ist. J
edoch soll die DSGVO nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zugunsten der Betroffenen entgegen der Gesetzeslage für sämtliche Steuerarten anwendbar sein (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I 2018, 185, Rz. 3 und 22), soweit nicht bereits die Informationsfreiheitsgesetze der Länder, die eine entsprechende Anwendung der DSGVO anordnen, einen Informationszugang zu den Landesfinanzbehörden regeln. § 1 Satz 1 SIFG dürfte einen Informationszugang zu den Landesfinanzbehörden gewähren. Denn die Landesfinanzbehörden sind nicht gem. § 2 SIFG vom Informationszugang ausgenommen.
Im Übrigen dürfte der Anspruch des Klägers auf Informationszugang aus der Selbstbindung der Verwaltung folgen."
Mit außerordentlich deutlichen Worten erklärt das Gericht die Verweigerungshaltung der Finanzverwaltung für rechtswidrig:
"Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I 2018, 185 Rz. 32), widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Abs. 1 AO besteht ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall."