Auch wenn ein Verbraucher durch einen Unternehmer unterstützt wird, lässt dies nicht seine Verbrauchereigenschaft entfallen (EuGH, Urt. v. 05.03.2026 - Az.: C-564/24).
Die Beklagte war Verbraucherin und ließ ein Mehrfamilienhaus bauen, für das sie ein Gerüst benötigte. Sie schloss mit einer Gerüstbaufirma einen Vertrag über den Aufbau und Abbau des Gerüsts. Alle Verhandlungen und der Vertragsschluss erfolgten ausschließlich per E-Mail. Ein persönliches Treffen fand nicht statt. Die Beklagte wurde dabei von einem Architekten unterstützt. Dieser half ihr unter anderem bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses und bei der Abstimmung mit der Gerüstbaufirma.
Wenig später widerrief sie unter Hinweis auf das Fernabsatzrecht die Beauftragung. Die Baufirma war der Meinung, dass sie ihre Verbrauchereigenschaft verloren habe, da sie sich durch einen Architekten habe unterstützen lassen.
Der EuGH stellte nun klar, dass die Beklagte Verbraucherin ist.
Entscheidend für den Fernabsatz sei, ob der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (hier: per E-Mail geschlossen worden sei. .
Unerheblich sei hingegen, ob der Verbraucher durch einen Unternehmer fachkundig beraten oder unterstützt worden sei:
“…dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.”
Dadurch verliere eine Person nicht ihre Verbrauchereigenschaft.