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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch YouTube-Video

Eine unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch ein YouTube-Video kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Körperteile einer Person (hier: Hand, Bein, Unterschenkel, Oberkörper) gezeigt werden <link http: www.jurpc.de jurpc _blank external-link-new-window>(LG Essen, Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 4 O 157/14).

Der Kläger verunglückte mit seinem PKW auf der Straße und prallte gegen einen Baum. Dabei erlitt er lebensbedrohliche Verletzungen. Durch den Unfall war der PKW stark verformt, so dass ihn die Rettungskräfte zunächst aus dem Auto schneiden mussten.

Die Beklagte filmte diese Ereignisse und zeigte das ca. achteinhalbminütige Video u.a. auf YouTube. Die Beklagte hat bereits 600 Unfall- und Tatortvideos auf YouTube eingestellt.

Auf dem Video werden nur Körperteile des Klägers gezeigt, u.a. die linke Hand, das Bein bis zur Mitte des Unterschenkels sowie der Oberkörper bis zur Brust. Der Film zeigte auch das Nummernschild und die Marke des PKW ("Range Rover") und machte allgemeine Angaben über die Person des Unfallopfers (u.a. "48-jähriger").

Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Die Beklagte meinte, der Kläger sei nicht zu erkennen, so dass eine zulässige, anonyme Berichterstattung vorliege.

Das LG Essen hat einen Rechtsverstoß bejaht. Durch das Zeigen des KFZ-Nummernschildes und die Erwähnung der weiteren Informationen sei eine ausreichende Identifizierung möglich. Die Darbietung der Körperteile alleine hätte nicht gereicht. Durch die Kombination mit dem Nummernschild und weiteren Angaben sei es Dritten jedoch möglich, das Unfallopfer zu identifizieren, so dass gerade keine anonyme Berichterstattung mehr vorliege. 

Die Marke des Autos ("Range Rover") sei eher selten, so dass hier bereits die mögliche Personenzahl eingegrenzt werde. Darüber hinaus werde die Person des Klägers auch noch mit einer Altersangabe beschrieben (48 Jahre alt). In Verbindung mit dem Nummernschild könnten Nachbarn und nähere Bekannte den Kläger problemlos identifizieren.

Die Berichterstattung sei auch nicht durch die freie Berichterstattung gerechtfertigt. Zwar handle es sich bei dem Kläger durch den Unfall möglicherweise um eine relative Person der Zeitgeschichte. Jedoch überwiege bei Abwägung der Rechtsgüter das Interesse des Klägers. Denn die Ereignisse seien eher lokaler Natur, so dass nur ein begrenztes Informationsinteresse bestehe.

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