Eine unzulässige Online-Werbung für "After Party Shots" liegt bereits dann, wenn die Reklame Assoziationen zu Alkohol und Kater hervorruft. Es ist hingegen nicht notwendig, dass diese Begriffe explizit genannt werden (LG Mainz, Urt. v. 24.10.2024 - Az.: 11 HK O 17/24).
Das verklagte Unternehmen bewarb online sein Elektrolyt-Getränk mit den Aussagen:
"Dein neuer Begleiter für fantastische Partys & lange Nächte: Die After Party Shots mit der Power natürlicher und hochwertiger Inhaltsstoffe stehe dir in langen Nächten und beim Genuss von leckeren Drinks zur Seite.
Ein einzigartiges Elektrolyt Getränk, welches dem Körper wichtige Mineralstoffe, Vitamine und Pflanzenextrakte zuführt und zur Steigerung des Wohlbefindens beiträgt. (...) verbindet so natürliche, hochdosierte Zutaten mit einem cleveren Partyprodukt.“
Und weiter:
"So funktioniert es:
1. (...) trinken
2. Feiern, trinken und das Leben genießen!
3. (...) trinken
4. Schlafen und erholen
5. Fit wie eine Rakete sein!"
Das LG Mainz stufte dies als unzulässige Lebensmittel-Werbung ein.
Lebensmitteln dürften grundsätzlich keine Eigenschaften zur Behandlung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten zugeschrieben werden. Ein durch Alkoholkonsum hervorgerufener Kater gelte nach der Rechtsprechung als Krankheit, da er körperliche Störungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit verursache.
Es spiele keine Rolle, dass die Begriffe “Kater” oder “Alkohol” nicht ausdrücklich genannt würden. Ausreichend sei, dass die Werbung Assoziationen zu einer Krankheit wecke:
"Zwar werden die Begriffe „Alkohol“ und „Kater“ nicht explizit genannt.
Insbesondere die Werbepassagen (…)suggerieren jedoch, dass das Produkt beim Genuss von alkoholischen Getränken – die Begriffe „Party“ und „Drinks“ im Zusammenhang mit „erholen“ assozieren den Genuss von alkoholischen Getränken – unterstützt und die anschließende Erholung fördert.
Die Krankheit muss dabei nicht direkt angesprochen werden; das Verbot greift schon ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen (…)."
Und weiter:
"Dass das Produkt nach der Werbeaussage auch der Erholung nach dem Genuss von nichtalkoholischen Getränken dienen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Typischerweise benötigt der Partybesucher kein Produkt, das beim Genuss nicht-alkoholischer Getränke und einer anschließend erforderlichen Erholung unterstützt.
Insoweit ist der Klägerseite zuzustimmen, dass die Werbung der Beklagten für den angesprochenen Verkehr nur dann Sinn ergibt, wenn mit dem „Genuss von leckeren Drinks“ Beeinträchtigungen einhergehen, die des Beistandes bedürfen. Darin erkennt der angesprochene Verkehr tatsächlich zwanglos (und von der Beklagten genauso gewollt) die Symptome der Folge von Alkoholgenuss."