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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Upload eines Filmwerks in P2P-Tauschbörse rechtfertigt 1000 EUR Schadensersatz

Der urheberrechtswidrige Upload eines Filmes in einer P2P-Tauschbörse rechtfertigt einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2011 - Az.: 310 O 367/10).

Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk. Er stellte fest, dass dieser Film in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war und ließ die IP-Adresse ermitteln. Diese war dem Beklagten zugeordnet, so dass er von diesem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.500,- EUR verlangte und die Erstattung von Abmahnkosten. 

Die Hamburger Richter sprachen dem Kläger die Abmahnkosten und einen Schadensersatzanspruch iHv. 1.000,- EUR zu.

Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, ließ das Gericht nicht ausreichen. Da der Kläger dezidiert zu der Ermittlung des Beklagten vorgetragen haben, reiche einfaches Bestreiten nicht aus. Aufgrund dieser Umstände geht das LG Hamburg dann von einem Handeln des Beklagten aus, so dass eine Schadensersatzpflicht bestehe.

Der Kläger hatte zur Höhe der Erstattung einen Lizenzvertrag mit einem Dritten vorgelegt, der eine Gebühr von 2.500,- EUR festlegte. Da dieser Betrag von dem Beklagten nicht bestritten wurde, nahmen die Robenträger diese Summe als Ausgangspunkt.

Da der Lizenzvertrag eine deutlich umfangreichere Nutzung als den bloßen Upload in in einer P2P-Tauschbörse vorsehe, müsse der Betrag anteilig gekürzt werden, so dass auf eine Endsumme von 1.000,- EUR zu erkennen sei.

Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.

Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84). Das LG Düsseldorf geht von einem Betrag von 300,- EUR aus (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10).

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