Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-verfuegung-stellen-von-550-musikstuecken-kann-2200-euro-abmahnkosten-ausloesen-28-o-241-09-landgericht-koeln-20100127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.01.2010 - Az.: 28 O 241/09) hat entschieden, dass im Falle von 550 Musikstücken, die über eine P2P-Tauschbörse angeboten werden, Abmahnkosten iHv. 2.200,- EUR angemessen sind.
Die Kläger waren die führenden Musikfirmen in Deutschland. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden knapp 550 Musikstücke über eine P2P-Tauschbörse zum Download angeboten.
Weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Daten zur IP-Adresse vom Access-Provider herausverlangt hatte, konnte der Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten insgesamt die Zahlung von ca. 6.000,- EUR Abmahnkosten.
Die Kölner Richter gestanden den Klägerin nur einen Anspruch von 2.220,- EUR zu, da der Streitwert, der die Abmahnkosten beeinflusse, niedriger anzusetzen sei.
Keinerlei Bedenken hingegen hatten die Juristen hinsichtlich der Verwertbarkeit der IP-Adresse. Es handle sich lediglich um Bestandsdaten, so dass die Informationen gerichtlich voll verwertbar seien.
Anders als kürzlich im Fall des AG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78) gelang es hier der Beklagtenseite nicht nachzuweisen, dass zwischen den Klägern und ihren Anwälten eine entsprechende reduzierte Kostenvereinbarung abgeschlossen worden war. Im Frankfurter Fall, bei den es sich um andere Kläger und andere Anwälte handelte, lehnte das Gericht die Zahlung der Abmahnkosten ab, da zwischen den Parteien lediglich ein Pauschalhonorar und nicht die geltend gemachten gesetzlichen Gebühren vereinbart waren.
Im vorliegenden Kölner Prozess gelang dieser Nachweis nicht. Hier ging das Gericht trotz einer umfangreichen Zeugenvernehmung davon aus, dass die Advokaten auf Basis der normalen Anwaltsgebühren abrechneten.