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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtliche Doppelschöpfungen gerade im Bereich der kleinen Münze nicht unwahrscheinlich

Urheberrechtliche Doppelschöpfungen sind gerade im Bereich der sogenannten kleinen Münze nicht gänzlich unwahrscheinlich <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-von-einer-urheberrechtlichen-doppelschoepfung-auszugehen-ist-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150630 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 11 U 56/15).

Es ging um die Übernahme von Tapetenmustern mit naturalistisch abgebildeten Vogelfedern. Die Klägerin sah hierdurch ihre Urheberrechte verletzt. Die Beklagte wandte ein, es liege eine sogenannte Doppelschöpfung vor, d.h. das identische Werk wurde - ohne Kenntnis des anderen - von einer anderen Person parallel hergestellt.

Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage ab.

Doppelschöpfungen könnten gerade im Bereich der sogenannten kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liege, vorkommen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei ein Tapetenmuster, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liege. Die Tapete der Klägerin zeichne sich dadurch aus, dass Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt würden. Durch diese Technik und die Verwendung echter Vogelfedern entstehe im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck.

Vorliegend handelt es sich bei dem klägerischen Tapetenmuster um ein Werk, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt. Die Tapete der Klägerin zeichnet sich dadurch aus, dass Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt werden. Durch diese Technik und die Verwendung echter Vogelfedern entsteht im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck.

Der geistig schöpferische Gehalt verharre im untersten Bereich des Werkschutzes. Die Wirkung des Werkes beruhe auf der rein zufälligen - zudem naheliegenden - Aneinanderreihung eines Naturprodukts. Ausgehend hiervon erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass - unabhängig von der Kenntnisnahme des klägerischen Werkes - ein Dritter auf die Idee kommt, Federn desselben Vogels vollflächig unter Verdeckung der optisch störenden Federkiele zu verkleben.

Dafür speche zudem nicht nur der Umstand, dass naturalistische Motive - wie Blumen und Tiere - im Bereich der Gestaltung von Mustern (Stoff/Tapete) grundsätzlich gebräuchlich seien, sondern auch die von der Klägerin selbst betonte Tatsache, dass die Verwendung von Federn seit dem Jahr 2006 "im Trend" liege.

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