Der urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich nicht nur auf den Netzbetreiber, sondern zugleich auch auf den Reseller. Auch wenn ein Schuldner somit nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nach <link https: www.google.de _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen. Es reicht vielmehr der Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aus <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-beweisverwertungsverbot-fuer-ip-adressen-bei-p2p-abmahnungen-amtsgericht-potsdam-20151008 _blank external-link-new-window>(AG Potsdam, Urt. v. 08.10.2015 - Az.: 37 C 156/15).
Im vorliegenden Fall machte die Klägern Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Musikwerken in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie erwirkte dazu einen Gerichtsbeschluss gegen den Netzbetreiber Deutsche Telekom AG nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG. Die Beklagte hatte ihren Internet-Anschluss jedoch bei dem Reseller 1&1 Internet AG und nicht bei dem Netzbetreiber selbst.
Die Auskunftserklärung der 1&1 Internet AG, auf die sich die Klägerin als Beweis berief, hielt die Beklagte für rechtswidrig. Der richterliche Beschluss beziehe sich nur auf den Netzbetreiber, jedoch nicht auf den Reseller, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife.
Dieser Ansicht ist das AG Potsdam nicht gefolgt, sondern hat die Auskunft der 1&1 Internet AG als verwertbar eingestuft.
Es gabe zwar vereinzelte Rechtsprechung, die einen gesonderen richterlichen Gestattungsanspruch gegen den Reseller fordern würde. Dieser Standpunkt könne jedoch nicht überzeugen. Der in <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs. 9 UhrG vorgesehene Richtervorbehalt gilt für Auskünfte, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden könnten.
Zwar handle es sich bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren, um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden und damit um Bestandsdaten. Wenn aber die Auskunft nur erfüllt werden könne, indem eine Verknüpfung der gespeicherten dynamischen IP-Adressen und der hierzu gespeicherten Verkehrsdaten mit den gespeicherten Bestandsdaten erfolge, geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich bei den der Auskunft zugrunde liegenden Daten um Verkehrsdaten handle.
Dies bedeute, dass nur die Auskunft der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiber dem Richtervorbehalt unterliege, weil nur dieser Auskunft eine Verknüpfung der vorhandenen Verkehrsdaten mit den vorhandenen Bestandsdaten zugrunde liegt. Die 1&1 Internet AG als Reseller habe bei ihrer Auskunftserteilung keine Verkehrsdaten mit Bestandsdaten verknüpft, da sie selbst über keine Verkehrsdaten verfüge: Die 1&1 Internet AG habe vielmehr eine schlichte Auskunft über Bestandsdaten erteilt, indem sie lediglich die hinter der Benutzerkennung stehende Beklagte offenbart habe.