Für einen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht es aus, wenn das betreffende Foto über den direkten URL-Aufruf online erreichbar ist. Einer Einbettung in eine HTML-Seite bedarf es nicht <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 6 U 58/11).
Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dabei jedoch nur die HTML-Seiten gelöscht, nicht jedoch auch das relevante Bild.
Dies stuften die Karlsruher Richter gleichwohl als Verletzung der Unterlassungserklärung ein. Der Beklagte sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über die Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich werde. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn werde nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte.
Es reiche vielmehr schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL aus. Denn entscheidend sei, dass es Dritten, wenn eine Verlinkung mit einer Website bestanden habe, möglich bleibe, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Foto auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.
Auch den Einwand, es hätten 30 Server überprüft werden müssen und es liege daher kein Verschulden vor, ließen die Robenträger nicht gelten. Im Hinblick auf die Bedeutung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, die von dem Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht täglich und nicht in großer Zahl abgegeben werde, wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.
Das OLG Karlsruhe schließt sich damit der Ansicht des KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile zahlung-von-vertragsstrafe-bei-blosser-moeglichkeit-der-abrufbarkeit-von-stadtplan-karten-24-w-40-10-kammergericht--20100428.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.04.2010 - Az.. 24 W 40/10) und des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-nutzung-von-stadtplaenen-im-internet-oberlandesgericht-hamburg-20080409.html _blank>(Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-url-fuer-rechtswidrigkeit-eines-stadtplan-kartenausschnitts-ausreichend-5-w-5-10-oberlandesgericht-hamburg-20100208.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) an.