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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Verlängerung der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrages um weitere 24 Monate wettbewerbswidrig

Ein Anbieter darf bestehende Mobilfunkverträge nicht um mehr als 24 Monate verlängern, sodass es keine längere Mindestlaufzeit als 2 Jahre gibt.

Ein Telekommunikations-Anbieter darf gerade erst geschlossene Mobilfunkverträge nicht um weitere 24 Monate verlängern, sodass die Gesamtlaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Ein solches Handeln ist wettbewerbswidrig (LG Berlin II, Urt. v. 16.12.2024 - Az.: 52 O 195/23).

Die Klägerin ging gegen ein Telekommunikationsunternehmen vor. Dieses hatte einem Verbraucher nach einem Werbeanruf ein Formular zugesandt, mit dem der Kunde seinen Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate - über die bestehende Mindestlaufzeit von 24 Monaten hinaus - verlängern sollte. 

In dem Schreiben hieß es wörtlich:

"Ja, ich möchte langfristig von meinem günstigen Tarif profitieren. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die v(…) GmbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.“

Zudem enthielt die Auftragsbestätigung eine Klausel, die auf die Geltung von AGB verwies, obwohl diese Regelungen nicht beigefügt waren, sondern nur über einen Link oder beim Kundenberater erhältlich waren.

Beides stufte das LG Berlin nun als wettbewerbswidrig ein.

1. Vertragsverlängerung:

Das Gericht sah in der Vertragsverlängerung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. 

Die Klausel stellt eine AGB dar. Laut Gesetz dürften solche Verträge Verbraucher jedoch nicht länger als 24 Monate binden. 

Die Praxis der Beklagten führe zu einer Bindung über diesen Zeitraum hinaus und ist daher unzulässig:

"Das von der Beklagten verwendete Schreiben, mit dem sie Verbraucher auffordert, einen Auftrag für eine Verlängerung der Konditionen eines Mobilfunktarifs mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate um weitere 24 Monate zu unterzeichnen, stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a) BGB dar (…). 

Denn die Verlängerung um 24 Monate beginnt erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit, so dass sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Laufzeit von insgesamt mehr als 24 Monaten, nämlich Restlaufzeit zzgl. 24 Monate, ergibt. (…).

Der vorgenannte Rechtsbruch der Beklagten im Sinne von § 3a UWG ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Denn damit entfällt das jederzeitige Kündigungsrecht nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit und die Verbraucher können sich nicht nach kürzerer Zeit mit möglicherweise besseren Konditionen vertraglich neu binden. Mit einer vom Gesetzgeber nicht gewollten längeren Vertragsdauer werden Verbraucher spürbar in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt und möglicherweise längerfristig an wirtschaftlich nicht mehr konkurrenzfähige Verträge gebunden."

2. Fehlende AGB-Einbeziehung:

Auch der bloße Verweis auf AGB im Internet oder beim Kundenberater genüge nicht, so das Gericht, um sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. 

Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, die AGB bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise einzusehen:

"Eine solche Irreführung ist hier gegeben, da die Beklagte über die Bedingungen täuscht, unter denen die Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht wird. 

Indem die Beklagte in der Auftragsbestätigung (…) ausführt, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden und diese beim Kundenbetreuer oder im Internet auf der Webseite der Beklagten erhältlich seien, bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Mobilfunkvertrag zugrunde lägen und für den Vertrag Geltung beanspruchten.

Diese Angabe ist jedoch unzutreffend (…)."

Und weiter:

"Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.  (…) 

Eine formelhafte Einbeziehung nur durch Verweis auf andere Quellen ist überdies jedenfalls dann unzureichend, wenn - wie hier - lediglich auf den Kundenberater oder die allgemeine Webseite verwiesen wird."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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