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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Versand eines Fotos per E-Mail ist unerlaubte Nutzung

In der Versendung eines Fotos im Rahmen einer E-Mail an einen Dritten ist ein Verbreiten iSd. §§ 22, 23 KUG zu sehen. In der vorherigen Veröffentlichung des Bildnisses bei XING liegt keine konkludente Einwilligung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.09.2019 - Az.: 2-03 O 402/18).

Der Beklagte verwendete in einer E-Mail an einen Dritten ein Foto, auf dem der Kläger abgelichtet war.  Das Bild stammt von der Online-Plattform XING.

Hiergegen ging der Kläger erfolgreich vor. 

Denn durch die Verwendung in der E-Mail sei das Foto verbreitet worden iSd. §§ 22, 23 KUG, so das Gericht.

In der vorherigen Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen seines XING-Profiles könne auch keine Einwilligung des Klägers gesehen werden, sodass die Nutzung in der elektronischen Nachricht unerlaubt geschehen sei. Es liege daher eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor.

 

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