Ein Versicherungsvermittler handelt wettbewerbswidrig, wenn sein Internetauftritt den Eindruck erweckt, er sei selbst der Versicherer (LG Berlin II, Urt. v. 19.05.2026 - Az.: 103 O 90/25).
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Vermittlerin von Tierkrankenversicherungen wegen ihres Internetauftritts. Die Website erweckte teilweise den Eindruck, die Beklagte biete die Versicherung selbst an.
Lediglich im Footer und auf Unterseiten fand sich der Hinweis, dass sie nur als Vermittlerin tätig war und ein anderes Unternehmen das Risiko trug.
Das LG Berlin II gab der Klage teilweise statt. Es untersagte mehrere Aussagen, durch die die Beklagte wie ein Versicherer erschien.Das Gericht stellte fest, dass bestimmte Formulierungen den Eindruck erwecken, die Beklagte sei selbst Versicherer.
So stehe etwa direkt unter ihrem Firmennamen der Zusatz „Krankenversicherung für Hunde und Katzen”.
Auch Aussagen, wonach die Beklagte die Tierkrankenversicherung geschaffen habe, seien typischerweise einem Versicherer zuzurechnen und begründeten einen entsprechenden Unternehmensbezug.
Die Formulierung „Mehr als eine Tierkrankenversicherung” verknüpfe den Produktbegriff zusätzlich mit der Firmenbezeichnung und wirkt daher wie ein Auftritt als Versicherer.
Produktbezogene Angaben wie „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Voll-Versicherung“ oder „vollständig digitale Versicherung“ seien hingegen klar leistungsspezifisch und legten nach Auffassung des Gerichts nicht nahe, dass die Beklagte der Risikoträger sei.
Für die Annahme einer Irreführung genüge es, wenn der Verbraucher bereits in einer frühen Phase dazu veranlasst werde, sich näher mit dem Angebot zu befassen. Eine spätere Aufklärung ändere daran nichts:
“Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines etwaigen Versicherungsvertrags hinreichend über den wahren Risikoträger aufgeklärt wird.
Denn jedenfalls ist die Vorspiegelung der entsprechenden Stellung durch die Beklagte in der streitgegenständlichen Form ursächlich dafür, dass der Verbraucher sich überhaupt näher für das Angebot interessiert und weitere Informationen dazu abruft.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung läuft vor dem Kammergericht (Az.: 5 U 36/26).