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Kategorie: Onlinerecht

OLG Oldenburg: Verstoß gegen Ladenschluss-Gesetz nur bei Verkauf von Waren, nicht bei bloßem Anbieten

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten dürfen Läden außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten bzw. ohne Sondergenehmigung nichts verkaufen. Etwas anderes kann bei einer Ausnahmegenehmigung gelten, etwa an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Nach einer Entscheidung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg ist aber zwischen „Verkauf“ und „Angebot“ durchaus zu unterscheiden.

Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet. Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgericht Leer verurteilte die Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2.500,- Euro.

Hiergegen riefen die Händler das Oberlandesgericht an.

Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sei es besonders wichtig, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, so der Senat.

Der Fall geht jetzt an das Amtsgericht Leer zurück, das aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlich etwas verkauft haben.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschl. v. 17.09.2018 - Az. 2 Ss (OWi) 217/18, 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 19.12.2018

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