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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Verträge über Kauf von Rufnummern rechtswidrig und somit unwirksam

Verträge über den Kauf von Telefon-Rufnummern verstoßen gegen das Verbot des Rufnummernhandels (§ 4 Abs. 5 S. 2 TNV) und sind daher unwirksam <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2012 - Az.: 6 O 518/10).

Der Kläger erwarb über eBay zu einem Kaufpreis iHv. knapp 5.000,- EUR eine Telefon-Rufnummer. In der Folgezeit kam ihm diese Rufnummer durch die Straftat eines Dritten ungewollt abhanden, so dass er von dem verklagten Telekommunikations-Anbieter die Wiederzuweisung verlangte.

Die Düsseldorfer Richter lehnten den Anspruch ab.

Dem Kläger stehe die Wiederzuweisung der Rufnummer nicht zu, denn er sei nicht berechtigter Besitzer in der Vergangenheit gewesen.

Der Kaufvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 5 TNV (Telekommunikations-Nummerierungsverordnung). Nach dieser Regelung ist die direkte Weitergabe einer Rufnummer zwischen Telekommunikationsteilnehmern untersagt. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Übergabe von einer Gegenleistung abhängig zu machen.

Gegen dieses Verbot hätten der ursprüngliche Inhaber und der Kläger verstoßen, indem der Kläger die Rufnummer gegen Zahlung von knapp 5.000,- EUR erwarb. Denn diese Erwerbsvereinbarung beinhalte die Verpflichtung, die Rufnummer an den Netzanbieter  zurückzugeben und der nachfolgenden Übertragung auf den Kläger zuzustimmen.

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