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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Website darf sich nur "Vergleichsportal" nennen, wenn nicht nur eigene Produkte angeboten werden

Ein Online-Shop darf sich nicht als "Vergleichsportal" bezeichnen, wenn er hauptsächlich eigene Produkte anbietet, da dies Verbraucher täuscht.

Eine Webseite, die nur eigene Waren zum Verkauf anbietet, darf sich nicht als “Vergleichsportal” bezeichnen, da der Verbraucher hierbei in die Irre geführt wird (OLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2024 - Az: 5 U 45/24).

Die Beklagte betrieb einen bekannten Online--Shop, auf dem User Auto-Reifen erwerben konnten. Sie bezeichnete sich dabei als

“Vergleichsportal” 

und 

“größtes Vergleichsportal”.

Es wurden jedoch (fast) ausschließlich eigene Angebote angezeigt. 

Dies bewertete das OLG Hamburg als irreführend.

Die Richter entschieden, dass das Portal sich nicht als "größtes Vergleichsportal“ bezeichnen dürfe wenn es überwiegend Eigenangebote liste. Es liege eine Irreführung der Verbraucher vor, denn der Kunde erwarte bei einer solchem Wording ein unabhängiges Vergleichsportal mit neutralen Angeboten:

"Der angesprochene Verkehr (…)  versteht die Angabe „Vergleichsportal“ dahingehend, dass jedenfalls verschiedene auf den Erwerb eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung gerichtete Vertragsangebote verschiedener Anbieter verglichen und dem jeweiligen Interessenten geordnet zur Kenntnis gebracht werden. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert (…). 

Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird. (…)"

Und weiter:

"Dieses Verkehrsverständnis weicht hier von der Realität ab, in der es jedenfalls im Verletzungszeitpunkt ausschließlich um Vertragsangebote der Antragsgegnerin (…) ging. 

Ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Verkehrskreises (…) versteht die getätigte Angabe nicht dahingehend, dass die Vertragsangebote sämtlich von demselben Anbieter stammen, der sich selbst wiederum lediglich unterschiedlicher Lieferanten bedient. Dementsprechend ist die Angabe in diesem Zusammenhang zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle der Antragsgegnerinnen beim konkreten Reifenkauf geeignet."

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