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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Darmstadt: Weitergabe von Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster an Kaufinteressenten erlaubt

Die Weitergabe von Eigentümerdaten (Name und Anschrift) aus dem Liegenschaftskataster an Kaufinteressenten ist erlaubt. Das Geburtsdatum darf jedoch aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben werden.

Die Weitergabe von Eigentümerdaten aus dem Kastastarbestand an Kaufinteressente ist datenschutzrechtlich grundsätzlich erlaubt. Nicht erlaubt ist hingegen die Weitergabe des Geburtsdatums (VG Darmstadt, Urt. v. 01.08.2024 - Az.: 5 K 1191/21 DA).

Ein Kaufinteressent beantragte beim zuständigen Katasteramt die Übermittlung der Eigentümerdaten eines unbebauten Grundstücks, da er erklärte, dieses Grundstück erwerben zu wollen. Die Behörde übersandte daraufhin die Daten des Eigentümers (Name, Anschrift und Geburtsdatum).

Der Eigentümer sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und erhob Klage.

Das VG Wiesbaden gab dem Kläger nur hinsichtlich des Geburtsdatums Recht und bejahte eine Datenschutzverletzung. Hinsichtlich der anderen Daten sah es keine Rechtsverletzung.

1. Datenweitergabe grundsätzlich erlaubt:

Grundsätzlich genüge das berechtigte Interesse eines Kaufinteressenten, um die Daten aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten. 

Dabei könne nicht auf Grundsätze zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zum Grundbuch entwickelt habe:

"Insoweit lassen sich aus den Eintragungen im Grundbuch wesentlich tiefergehende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers oder auch Dritter gewinnen, als dies beim Liegenschaftskataster mit seiner schlichten Zuordnung des jeweiligen Grundstücks zu seinem Eigentümer der Fall wäre. Daher wiegt der durch die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster folgende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Eigentümers in Anbetracht des beschränkten Informationsumfangs geringer, als dies bei Auskünften aus dem Grundbuch der Fall ist (…).

Und weiter:

"Vor diesem Hintergrund ist der aus dem weitreichenden öffentlichen Auftrag des Liegenschaftskatasters folgende Auskunftsanspruch (…) mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffener Eigentümer vereinbar. 

Denn diese müssen sich bereits aufgrund des durch § 2 Abs. 2 GBO und § 9 Abs. 5 Satz 1 HVGG erfolgenden Informationsabgleichs zwischen beiden Registern und aufgrund der Wirkungsweise des Immobilliarsachensrechts gegenüber jedermann darauf einstellen, dass Dritte möglicherweise über die etwaig auch ihnen gegenüber absolut wirkenden dinglichen Rechte des Eigentümers eines Grundstücks Kenntnis erlangen (…). 

Auch sind die durch die Auskunft aus dem Kataster möglichen Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers nur derart begrenzt oder gar nahezu nicht möglich (…), sodass dieser Aspekt ebenfalls nicht für eine Unvereinbarkeit des weitgehenden katasterrechtlichen Auskunftsanspruchs mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht spricht."

Die Kundgabe eines Kaufinteresses sei dabei ausreichend:

"Dieses wirtschaftliche Interesse an den angefragten personenbezogenen Daten wurde auch hinreichend dargelegt. 

Hierzu war nicht erforderlich, dass durch Herrn (…) über die Absicht zur Bebauung eines oder mehrerer dieser Grundstücke durch sein Unternehmen hinaus substantiiert wurde, welcher Art diese Bebauung sein, wie diese finanziert werden solle und ob sie überhaupt zulässig sei. Denn es bestanden aufgrund der genutzten E-Mail-Adresse und der geschilderten Gesamtumstände der Anfrage keinerlei Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Auskunftsbegehren.(…)"

2. Hingegen nicht zulässig: Weitergabe des Geburtsdatums:

Nicht zulässig sei hingegen die Weitergabe des Geburtsdatums gewesen, so das Gericht. Denn diese Information sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen:

"Jedoch erweist sich vorliegend der konkrete Umfang der Auskunftserteilung durch den Beklagten als rechtswidrig. 

Obgleich § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG neben der Übermittlung des Namens und der Anschrift auch die Auskunft über das Geburtsdatum des jeweiligen Eigentümers ermöglicht, muss sich das dargelegte berechtigte Interesse des Anfragenden auf die Übermittlung sämtlicher dieser drei personenbezogenen Daten beziehen. 

Dies ist bei einem wirtschaftlichen Interesse wie dem vorliegenden mit Blick auf das Geburtsdatum des jeweiligen Eigentümers nicht ohne Weiteres der Fall, da dem Bedürfnis des jeweiligen Antragstellers nach Kontaktierung des Grundstückseigentümers auch durch die bloße Auskunft über Name und Anschrift Rechnung getragen werden kann (…). Welchen Nutzen die Mitteilung des Geburtsdatums der Klägerin zu ihrer Kontaktierung erbringen sollte, ist vielmehr nicht erkennbar. 

Es ist nahezu ausgeschlossen, dass unter der im Liegenschaftskataster erfassten Anschrift der Klägerin zwei Personen mit gleichem Namen leben könnten, deren Differenzierung anhand der Angabe des Geburtsdatums des tatsächlichen Grundstückseigentümers vonnöten sein könnte."

 

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