Die Werbung mit der Aussage "Das Original" ist wettbewerbswidrig, wenn es sich dabei nicht um das erste Produkt dieser Art am Markt handelt (OLG Celle, Urt. v. 04.09.2018 - Az.: 13 U 77/18).
Die Beklagte gab ein pulverförmiges Lebensmittel zur Gewichtsreduktion heraus und benannte es in einem Werbespot als
"Das Original".
Das OLG Celle stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Die Erwartung des Verbrauchers bei der Aussage "Das Original" sei, dass es sich um das erste Produkt dieser Art auf dem Markt handle. Möglicherweise sei es inzwischen teilweise nachgeahmt, so die Vermutung des Nutzers. In jedem Fall sei es aber am längsten erhältlich.
Der Begriff "Original" stünde im allgemeinen Sprachgebrauch für "echt“, im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung.
Dieser Eindruck werde im vorliegenden Sachverhalt noch durch die Verwendung des bestimmten Artikels "das" verstärkt. Hierdurch werde nämlich dem Betrachter gerade die Einzigartigkeit der Ware damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert.
Diese Angabe stimme jedoch nicht, da es mit SlimFast zumindest ein älteres Produkt gebe, das bereits deutlich länger als das Produkt der Beklagten vertrieben werde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um den absoluten Marktführer in diesem Bereich handle. Denn die Äußerung "Das Original" verstehe der Verbraucher nicht als Hinweis auf eine Spitzenstellung, sondern vielmehr als zeitliche Aussage.