Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbung mit "Apfelleder" für Hundehalsband ohne Leder wettbewerbswidrig

Ein Hundehalsband darf nicht als "Apfelleder" beworben werden, wenn es kein echtes Leder enthält und Verbraucher dadurch irregeführt werden könnten.

Mit einem am 04.07.2025 verkündeten Urteil hat der unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden darf.

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als "Apfelleder" bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung "Apfelleder" zu unterlassen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung "Apfelleder" liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. 

Der vorangestellte Zusatz "Apfel-" beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung "Olivenleder" oder "Rhabarberleder" werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als "vegan" bezeichnet.

Gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Die Entscheidung wird in demnächst in die kostenlose Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE (siehe Link) eingestellt.

Aktenzeichen:
LG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 84 O 88/24
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 - 6 U 51/25

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 17.07.2025

Rechts-News durch­suchen

11. März 2026
Kostenlose Autos und übernommene Reisekosten für Influencer begründen regelmäßig kennzeichnungspflichtige Werbung.
ganzen Text lesen
10. März 2026
Der BGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Coachings und legt die Lernerfolgskontrolle nach dem FernUSG weit aus.
ganzen Text lesen
09. März 2026
Ein Mitbewerber kann Markenverletzungen eines Konkurrenten nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen, sondern nur der Markeninhaber selbst.
ganzen Text lesen
06. März 2026
Ein Verbraucher bleibt Verbraucher, auch wenn ihn ein Unternehmer beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags unterstützt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen