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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz auch nach Vertriebsende

Ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz kann auch dann noch bestehen, wenn die Herstellung des Produkts bereits eingestellt wurde. Denn bei hochwertiger Ware (z.B. Schmuck oder Uhren) ist davon auszugehen, dass sich immer noch zahlreiche Stücke im Verkauf befinden und das Auftreten von Plagiaten auf dem Markt ohne weiteres zu einer Fehlvorstellung führen kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 6 U 233/16).

Bei der vorliegenden Auseinandersetzung ging es um nachgemachte Armbanduhren.

Die Beklagte hatte unter anderem zur Verteidigung vorgetragen, dass die Uhren der Klägerin gar nicht mehr hergestellt würden. Aufgrund eines Modellwechsels seien im Jahre 2015 nur noch 159 Stück und im Jahr 2016 lediglich 25 Stück nach Deutschland vertrieben worden. 

Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Die wettbewerbliche Eigenart müsse grundsätzlich im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt noch fortbestehen.

Die Eigenart gehe jedoch aber nicht schon dann verloren, wenn der Hersteller das Original - auch jahrelang - nicht mehr vertreibe. Denn gerade bei Schmuck und Uhren sei davon auszugehen, dass sich immer noch zahlreiche Stücke im Abverkauf befinden würden.  In einem solchen Fall bestünde bei Plagiaten die große Gefahr, dass es zu Fehlvorstellungen bei den potentiellen Verkäufern komme.

Die zurückgehenden Verkaufszahlen könnten daher einen Fortfall der wettbewerblichen Eigenart nicht begründen.

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