Das bekannte Video-Portal YouTube haftet als Mitstörer, wenn ein Video trotz "Flagging", d.h. trotz konkreten Hinweises auf einen rechtswidrigen Inhalt, ohne Überprüfung auf das Portal gestellt wurde, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile youtube-muss-rechtswidrigen-videobeitrag-ueber-verstorbene-persoenlichkeit-loeschen-324-o-565-08-landgericht-hamburg-20100305.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.03.2010 - Az.: 324 O 565/08).
Bereits Ende 2008 hatten die Hanseatischen Richter im identischen Fall die Mithaftung des Portal-Betreibers bejaht (<link http: www.online-und-recht.de urteile youtube-haftet-als-stoerer-fuer-rechtswidriges-video-324-o-197-08-landgericht-hamburg-20081205.html _blank external-link-new-window>LG Hamburg, Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 324 O 197/08).
Seit 2007 befand sich das Video in dem englischsprachigen Internetangebot. Ein halbes Jahr später kam es zum "Flagging" des Videos. Die "Flagging"-Funktion dient dazu, vermeintlich rechtswidrige Videobeiträge zu kennzeichnen und zu überprüfen. Ende 2007 erfolgte die Einführung der deutschsprachigen YouTube-Version. Dort war das Video trotz "Flagging" noch auffindbar.
Die Klägerin war der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte und begehrte gerichtliche Entscheidung.
Nach den Grundsätzen der Störerhaftung - so die Juristen - hafte YouTube aufgrund der Verletzung von Prüfungspflichten für diese Rechtsverletzung. Jedenfalls aufgrund des "Flaggings" sei über Monate eindeutig gewesen, dass auf der Internetplattform das rechtswidrige Video abrufbar gewesen sei. YouTube habe durch sein eigenes "Frühwarnsystem" Kenntnis über das Video gehabt und es trotzdem beim Start der deutschsprachigen Version auf der Plattform gelassen.