Die technische Ausgestaltung des Werbehinweises auf YouTube ist unzureichend, um die Nutzer über die Reklame zu informieren. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 des Digital Services Act (DSA) vor (LG Bamberg, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: 1 HK O 19/25).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen YouTube. Auf der Plattform veröffentlichen Influencer Videos, in denen sie Produkte oder Dienstleistungen bewarben und dafür Geld oder andere Vorteile erhielten. In den streitgegenständlichen Fällen wurde zu Beginn der Videos für etwa zehn Sekunden der Hinweis “Enthält bezahlte Werbung” eingeblendet. Danach verschwand dieser Hinweis. Zudem wurde nicht benannt, welches Unternehmen das jeweilige Video finanziert hatte.
Die Verbraucherschützer hielten dies für unzureichend und verlangten, dass die Plattform nur solche Videos zulässt, in denen die Werbung während des gesamten Videos klar und deutlich erkennbar sei und bei dem der Sponsor genannt werde.
YouTube unterliege den Vorgaben des europäischen DSA. Nach Art. 26. Abs.2 S.2 DSA müsse das Portal gewährleisten, dass Nutzer kommerzielle Inhalte “klar und eindeutig und in Echtzeit” erkennen könnten. “Echtzeit” bedeute, dass der Hinweis zeitgleich mit dem gesamten Video erscheinen müsse und nicht nur für wenige Sekunden. Ein nur zehn Sekunden sichtbarer Hinweis genüge daher nicht.
Außerdem sei der Hinweis nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Er sei klein, grau und am Rand platziert gewesen, während andere farbige Elemente deutlich stärker ins Auge gefallen seien. Der Hinweis könne so leicht übersehen werden.
Auch müsse der Sponsor genannt werden. Verbraucher hätten ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer hinter der Werbung stehe. Nur so könnten sie die Glaubwürdigkeit der Aussagen richtig eingeschätzt werden.
Die Plattform könne sich nicht darauf berufen, nur technische Dienstleisterin zu sein.
Wer eine solche Plattform betreibe, müsse im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass klare Werberegeln eingehalten würden. Technisch sei es ohne Weiteres möglich, entsprechende Hinweise dauerhaft und deutlich einzublenden:
“Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist die Beklagte sodann verpflichtet sicherzustellen, dass, wenn ein Nutzer eine Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA abgibt, die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.”
Und weiter:
"Die Kennzeichnung muss demgemäß hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit, das heißt zeitgleich mit dem Inhalt, erfolgen und für die anderen Plattformnutzer klar und eindeutig ergeben, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt (…). Diesen Anforderungen wird der lediglich für zehn Sekunden sichtbare Hinweis auf bezahlte Werbung nicht gerecht. (…)
In dem Video des Influencers F.P. verschwindet der Hinweis auf bezahlte Werbeinhalte nahezu vollständig gegenüber dem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden und in knalligem Gelb erscheinenden Balken mit dem Namen des Brokers für den er wirbt. Demgegenüber weist der Hinweis auf bezahlte Werbung eine deutlich geringere Größe auf und ist zusätzlich in einem unauffälligen Grauton gehalten und im oberen linken Eck des Bildes platziert. Infolgedessen ist der lediglich für zehn Sekunden erscheinende Hinweisen auf bezahlte Werbung daher wegen seiner geringen Größe, der unauffälligen Farbe, der Platzierung am oberen linken Rand des Bildes und der nur kurzen Dauer der Sichtbarkeit nicht sonderlich
präsent und kann auch von einem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres leicht übersehen werden (…)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.