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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Zu Preisangaben von Mobilfunktarifen im Rahmen von Online-Bannerwerbung

Im Rahmen einer Bannerwerbung für Mobilfunk-Tarife müssen nicht sämtliche Details und Einschränkungen des Angebots mit angegeben werden. Es reicht aus, wenn sich die näheren Informationen auf der Landing-Page befinden (OLG Hamburg, Urt. v. 09.05.2019 - Az.: 3 U 150/18).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte eine Bannerwerbung geschaltet und dort für einen Mobilfunk-Tarif einen bestimmten Preis angegeben. Dieses Angebot konnte jedoch nur eine bestimmte Kundengruppe ("Junge Leute") in Anspruch nehmen.

Dies erfuhr der Verbraucher erst auf der Landing-Page, nachdem er den Banner angeklickt hatte.

Das OLG Hamburg stufte dies als rechtmäßig ein.

Denn nach Ansicht der Richter habe der User nicht die Erwartung, dass das Angebot für alle Personen gleichermaßen Gültigkeit habe. Der Verbraucher wisse, dass der beworbene Preis nicht der Endpreis sei. Vielmehr sei er daran gewöhnt, dass eine Fußnote oder ein Sternchenhinweis ein Verweis auf bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen bedeute.

Dem Kunden sei bekannt, dass möglicherweise weitere Preisbestandteile oder Bedingungen auf der verlinkten Internetseite mitgeteilt würden. Er gehe deshalb auch nicht davon aus, dass die beworbenen Leistungen direkt zu dem benannten Preis möglich seien.

Im Ergebnis bejahte das OLG Hamburg jedoch gleichwohl eine Rechtsverletzung im vorliegenden Fall, da die Einschränkungen auf der Landing-Page nicht hinreichend deutlich erfolgt waren.

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