Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zulässige Abtretung von Mehrwertdienste-Ansprüchen

Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Mehrwertdienste-Ansprüchen erlaubt ist <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.06.2012 - Az.: III ZR 227/11).

In Fall einer Forderungsabtretung würden für Mehrwertdienste die gleichen Voraussetzungen gelten wie für normale Telefon-Entgelte. Rechtsgrundlage sei <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG.

Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hatte das TK-Unternehmen, das den ursprünglichen Mehrwertdienst erbracht hatte, die Forderung an ein Tochter-Unternehmen abgetreten. Das wiederum hatte die Ansprüche an die jetzige Klägerin weiter übertragen.

Zwar erlaube, so der BGH, <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG die Abtretung von TK-Entgelten an Dritte, jedoch nur die einmalige Datenweitergabe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dies sei mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz nicht vereinbar.

Da hier eine solche "Kettenweitergabe" erfolgt sei, greife <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG als Rechtsgrundlage nicht ein, so dass die Abtretung rechtswidrig gewesen sei.

Rechts-News durch­suchen

28. Juli 2026
Wenn App-Anbieter Rabatte gegen die Weitergabe von Daten anbieten, müssen sie dafür keinen Gesamtpreis ausweisen.
ganzen Text lesen
27. Juli 2026
VG Berlin: Wer Kundendaten ohne hinreichend bestimmte Einwilligung an Dritte weitergibt, muss mit einer Verwarnung der Datenschutzbehörde rechnen.
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Wer durch eine versehentliche Datenweitergabe seiner Bank einen echten Nachteil erleidet, hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der…
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Eine Ärztin teilte die Diagnosen ihres Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe und muss ihm nun 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz zahlen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen