Ein Rechtsanwalt muss es nicht hinnehmen, dass in einem Online-Bericht ein Zusammenhang zwischen ihm und vier Mördern hergestellt wird, wenn dazu kein sachlich nachvollziehbarer Anlass besteht <link http: www.online-und-recht.de urteile anwalt-muss-verbindung-zu-vier-moerdern-in-online-artikel-nicht-hinnehmen-24-o-1269-08-landgericht-berlin-20090324.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 24 O 1269/08). Eine derartige Aussage überschreitet die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik.
Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er regelmäßig über Gerichtsverfahren berichtete. In einem Bericht äußerte er über den Kläger, einen Rechtsanwalt, dass dieser mit seinen Rechtsanwaltskollegen, welche er als "vier Mörder" bezeichnete, ihn verklagt habe.
Die Berliner Richter sahen darin eine rechtswidrige Meinungsäußerung. Zwar dürften Meinungen auch überspitzt und scharf formuliert werden. Im vorliegenden Fall werde jedoch die Grenze zur Schmähkritik überschritten.
Denn es gebe keinen sachlichen Grund, den Anwalt in Verbindung mit "vier Mördern" zu bringen. Diese Aussage diene nicht der sachlichen Auseinandersetzung, sondern primär der Herabsetzung des Anwalts.