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Kategorie: Onlinerecht

VG Regensburg: Rechtsmittel in der DSGVO abschließend geregelt, keine darüber hinausgehenden Möglichkeiten

Das VG Regensburg ist der Ansicht, dass die Regelungen in der DSGVO abschließender Natur sind. Es sind nur die dort erwähnten Rechtsmittel möglich, keine darüber hinausgehenden (VG Regensburg, Urt. v. 06.08.2020 - Az.:  RN 9 K 19.1061).

Der Kläger wehrte sich gegen die von einer Stadt eingeführte Videoüberwachung und klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung.

Das Gericht lehnte das Begehren bereits als unzulässig ab. Denn die DSGVO sei abschließender Natur und gewähre nur die dort statuierten Rechtsmittel:

"Art. 79 DSGVO schließt weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, so dass Unterlassungsklagen nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Bereich des Datenschutzes grundsätzlich nicht mehr möglich sind.

Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe (...). Die Rechte betroffener Personen sind in Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung niedergelegt (Art. 12 bis 22 DSGVO). Es handelt sich zum einen um Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie um das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten. Erfasst ist auch das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.

Den in Art. 13 ff., 19 DSGVO genannten Pflichten korrespondieren individuelle subjektive Rechte der betroffenen Personen, die gemäß Art. 79 DSGVO unter dessen weiteren Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden können. Entsprechendes gilt für die in Art. 12 DSGVO formulierten Pflichten des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen."

Und weiter:

"Jenseits der oben genannten Normen gewährt die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechte, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden muss. In Betracht käme insbesondere ein Anspruch auf Unterlassung einer verordnungswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten (...). Es müsste in einem solchen Fall daher die Möglichkeit bestehen, eine solche Verarbeitung für die Zukunft zu unterbinden, andernfalls der Grundrechtsschutz und der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 3 EUV beeinträchtigt wären.

Allerdings ist das Recht auf Unterlassung rechtswidriger Datenverarbeitung nicht als solches in der Datenschutz-Grundverordnung verankert. Diese konkretisiert zwar das primärrechtlich verbürgte Recht auf Schutz persönlicher Daten, aber eben nur, soweit sie die Ausprägungen dieses Rechts normiert. Dies spricht gegen die Annahme eines auf der Datenschutz-Grundverordnung basierenden Unterlassungsanspruchs bezüglich einer verordnungswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Löschungsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hilft nur eingeschränkt weiter, weil sich Art. 6 DSGVO, auf den verwiesen wird, nur mit dem Erfordernis eines zulässigen Grundes für die Datenverarbeitung befasst."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es darf bezweifelt, ob diese Rechtsansicht vor höheren Gericht Bestand haben wird.

Denn im Ergebnis bedeutet dieser Standpunkt nichts anderes als die Aushöhlung von verfassungsrechtlich statuierten Grundrechten. Ein Bürger könnte sich nämlich nur noch sehr begrenzt und wenig effektiv gerichtlich gegen bestimmte DSGVO-Maßnahmen der öffentlichen Hand wehren.
 

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