Wird ein Foren-Betreiber wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, so muss sich aus der Abmahnung selbst die beanstandete Bildverletzung hinreichend deutlich ergeben <link http: www.foren-und-recht.de urteile abmahnung-gegen-forenbetreiber-muss-konkrete-verletzung-nennen-5-w-24-10-oberlandesgericht-hamburg-20100427.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 5 W 24/10).
Der Kläger mahnte den Beklagten, der ein Internet-Forum betrieb, ab. Er beanstandete, dass auf der Diskussionsplattform durch Dritte urheberrechtswidrige Comic-Bilder veröffentlicht worden seien. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht weiter. Daraufhin ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.
Das OLG Hamburg wies das klägerische Begehren zurück.
Die außergerichtliche Abmahnung sei zu pauschal und allgemein gehalten gewesen. Aus dem Schreiben lasse sich nicht erkennen, auf welche der Unterseiten genau der beanstandete Rechtsverstoß begangen worden sei.
Angesichts der Quantität der Foren-Mitglieder sei es für den Beklagten nicht näher möglich gewesen, der Beanstandung nachzugehen. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die Vorwürfe ausreichend bestimmt vorzutragen und seiner Abmahnung die streitgegenständlichen Bilder beizufügen.
Da er diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, stünde ihm kein Anspruch auf Unterlassung zu.