Die Klägerin des Verfahrens war eine Schweizer Bildagentur, welche die Beklagte, ein Online-Reisebüro, wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte.
Die streitgegenständlichen Fotos waren als Teil des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf dem Server eines Dritten gespeichert und mittels Framing u.a. auf der Internetseite der Beklagten sichtbar.
Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.03.2012 - Az.: 6 U 206/11) verneinte eine Haftung der Beklagten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei dem Dritten gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu eigen gemacht habe, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseiten hätten gehalten werden müssen.
Der verständige Internetnutzer habe vielmehr leicht erkennen können, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantworte, sondern vielmehr Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung angeboten habe.
Es habe auch keine anlasslose Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf die Einräumung aller für die Veröffentlichung der Online-Kataloge erforderlichen Rechte bestanden. Eine solche Prüfung sei ihr nach Lage der Dinge weder möglich noch zumutbar gewesen.