Die aufdringliche Werbung eines Betreibers für Internet-Erotik-Portale auf einem Kleinlastwagen, in der entgeltliche sexuelle Handlungen angepriesen werden, erfolgt nicht mit der gebotenen Zurückhaltung und ist damit ordnungswidrig, so das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile aufdringliche-werbung-fuer-online-erotik-portal-auf-lastwagen-rechtswidrig-5-b-464-09-oberverwaltungsgericht-muenster-20090624.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.06.2009 - Az.: 5 B 464/09).
Der Kläger war Betreiber eines Online-Erotik-Portals, für das er auf einem Kleinlastwagen warb. Die Werbung war zum Teil so gestaltet, dass nur das entblößte Gesäß einer Frau fast die ganze Breite des Fahrzeugs einnahm. Zur Bewerbung seines Erotik-Portals fuhr der Kläger mit diesem Wagen durch die gesamte Stadt.
Die Richter des OVG Münster stuften dies als Ordnungswidrigkeit nach § 119 Abs.3 OWiG
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(...)
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt."
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar seit der Geltung des Prostitutionsgesetzes die Rechtsstellung der Prostituierten verbessert werden sollte. Damit sollen aber nicht die negativen Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern sei die Reklame für entgeltliche sexuelle Handlungen rechtswidrig. Denn das Motiv der Reklame werbe in aufdringlicher Weise für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen.
Im vorliegenden Fall sei die erforderliche Zurückhaltung nicht beachtet, da die äußerst aufdringliche Reklame nicht mehr zumutbar erscheine. Gerade, wenn der Wagen sich im öffentlichen Straßenverkehr befinde und andere Autofahrer oder Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam würden, liege eine konkrete Belästigung vor. Vor allem der Schutz der Minderjährigen sei zu beachten.