Die Werbung für ein KFZ mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Händler nicht darauf hinweist, dass der Wagen zuvor auch gewerblich genutzt wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-durch-werbung-mit-jahreswagen-bei-vorheriger-gewerblicher-nutzung-1-u-75-10-oberlandesgericht-oldenburg-20100916.html _blank external-link-new-window>(OLG Oldenburg, Urt. v. 16.09.2010 - Az.: 1 U 75/10).
Der verklagte KFZ-Händler bot einen PKW im Internet mit folgender Aussage an:
"Jahreswagen (1 Vorbesitzer)"
Die Oldenburger Richter stuften diese Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Die Aussage sei nur dann erlaubt, wenn das Auto aus 1. Hand stamme und nicht länger als ein Jahr zugelassen sei. Mit dem Begriff des "Jahreswagens" assoziiere der Verbraucher, dass der Wagen direkt von einem Fabrikmitarbeiter stamme und allenfalls ein Jahr alt sei.
Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders gewesen. Der Vorbesitzer habe den PKW gewerblich verwendet, so dass die Nutzung des PKW hoch gewesen sei. Auf solche besonderen Umstände hätte der Verkäufer hinweisen müssen.