Der Paket-Dienst DHL darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass Kunden Schäden schriftlich anzeigen müssen <link http: www.online-und-recht.de urteile dhl-darf-bei-schadensanzeige-nicht-auf-schriftform-bestehen-3-u-160-09-oberlandesgericht-koeln-20100427.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010 - Az.: 3 U 160/09).
Das bekannte Lieferunternehmen DHL verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klausel:
"Zeigt der Absender oder Empfänger Beschädigungen der DHL nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich an, (…)"
Die Kölner Richter stuften diese Klausel als rechtswidrig ein.
Die Juristen verwiesen auf die handelsrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Schadensanzeige auch per E-Mail und per Fax möglich sei.
Dadurch liege eine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften vor, die unzulässigerweise zu Lasten des Verbrauchers gehe und daher rechtswidrig sei.