Der Werbeslogan "Schönheit von innen", der seit mehr als 20 Jahren für Beauty- und Pflege-Dragees verwendet wird, weist eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf und ist vor Nachahmungen geschützt <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsrechtliche-eigenart-des-slogangs-schoenheit-von-innen-6-w-54-11-oberlandesgericht-frankfurt-20110803.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: 6 W 54/11).
Die Klägerin warb bereits mit mehr als 20 Jahren mit der Aussage "Schönheit von innen" für ihre Produkte. Ein Mitbewerber übernahm nun diesen Slogan.
Die Frankfurter Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Der Äußerung komme eine besondere wettbewerbsrechtliche Eigenart zu. Dabei sei eine besondere Verkehrsbekanntheit nicht zwingend notwendig. Vielmehr müsse das Erzeugnis derartig originell und einprägsam sein, dass es auf einen bestimmten Anbieter hinweise.
Davon sei vorliegend auszugehen. Zum einen werde der Slogan seit Jahren für die Waren der Klägerin verwendet. Zum anderen sei er äußerst einprägsam und aussagekräftig. Der durchschnittliche Verbraucher werde sich diese Aussage leicht merken können und ohne weiteres mit dem Produkt der Klägerin verbinden.