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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OVG Berlin-Brandenburg: Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwetten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile sofortvollzug-von-untersagungsverfuegungen-gegen-private-sportwetten-oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-20090226.html _blank external-link-new-window>(Beschluss v. 26.02.2009 - Az.: 1 S 93.08) noch einmal klargestellt, dass eine Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwetten-Vermittler sofort vollzogen werden kann, wenn bei überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren der behördliche Untersagungsbescheid rechtmäßig ist.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestünden, so die Richter.

Dies sei hier nicht erkennbar. Das staatliche Glücksspiel-Monopol sei zu Zwecken der Suchtprävention gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Glücksspiel-Angebot eine gewisse Attraktivität ausstrahle und zum Mitmachen animiere, denn die beabsichtigte Kanalisierung des Spieltriebes im legalen Sektors könne nur erfolgen, wenn dieser Spieltrieb auch durch die amtlichen Angebote angesprochen werde.

Das Interesse des klägerischen privaten Sportwetten-Anbieters konzentriere sich weitestgehend auf Gewinnmaximierung und nicht auf Suchtprävention. Auch deswegen sei die sofortige Umsetzung des Tätigkeitsverbots gerechtfertigt.

Erst vor kurzem hat das BVerfG <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile untersagungsverfuegung-gegen-sportwetten-kann-sofort-vollzogen-werden-bundesverfassungsgericht--20090320.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08) entschieden, dass die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten erlaubt ist, wenn nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren das behördliche Verbot wahrscheinlich rechtmäßig ist. Die vorliegende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg liegt damit auf einer Linie.

 

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