Es ist nicht ausreichend, wenn eine Krankenkasse den Hinweis zum Sonderkündigungsrecht nur auf ihrer Homepage oder in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht. In einem derartigen Fall kommt die Krankenkasse ihrer gesetzlichen Hinweispflicht nicht nach. Es ist nicht davon auszugehen, dass jedes Mitglied die Zeitschrift oder die Webseite liest und die Informationen dort ausreichend zur Kenntnis nimmt <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-zu-sonderkuendigung-wegen-zusatzbeitrag-nicht-auf-homepage-von-krankenkasse-s-73-kr-2306-10-sozialgericht-berlin-20110810.html _blank external-link-new-window>(SG Berlin, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: S 73 KR 2306/10).
Der Kläger war Mitglied bei der Beklagten, einer Krankenversicherung. Diese unterrichte ihre Mitglieder darüber, dass künftig ein Zusatzbeitrag gezahlt werden müsse. Ein Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht befand sich aber nur auf der Homepage und in der Mitgliederzeitschrift.
Das Gericht stufte das Handeln der Krankenversicherung als rechtswidrig ein.
Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Mitglieder über die Erhebung des Zusatzbeitrages zu informieren. Dies sei jedoch in nicht ausreichender Form geschehen.
Es reiche nicht aus, dass die Beklagte in einem ihrer Mitgliederzeitschriften oder auf ihrer Homepage darauf hinweise, dass ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Die Lektüre der Mitgliederzeitschrift oder der Homepage sei nicht Pflicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied der Krankenkasse Kenntnis hiervon nehme.