Die Übermittlung der bei der SCHUFA gespeicherten Daten aus einem Kreditvertrag ist zulässig. Dies gilt vor allem dann, wenn die sogenannten "harten" Negativmerkmale vorliegen. Die Meldung dient der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit <link http: www.online-und-recht.de urteile uebermittlung-von-schufa-daten-bei-berechtigten-belangen-zulaessig-19-w-33-10-oberlandesgericht-frankfurt-20100713.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.07.2010 - Az.: 19 W 33/10).
Der Kläger hatte in der Vergangenheit einen Kreditvertrag bei einer Bank geschlossen. Die Bank erwirkt im späteren Verlauf eine rechtskräftig titulierte Forderung gegen den Kläger. Bei der SCHUFA wurden in diesem Zusammenhang seine personenbezogenen Daten gespeichert. Er war der Ansicht, dass er in die Speicherung nicht eingewilligt habe und diese daher rechtswidrig sei. Aus demselben Grund sei die Datenübermittlung an andere Banken unzulässig. Er begehrte daher die Sperrung des Datenbestandes.
Zu Unrecht.
Ob eine wirksame Einwilligungserklärung des Klägers vorliege oder nicht könne dahingestellt bleiben, denn die Speicherung und Datenübermittlung sei zulässig. Dies gelte vor allem deshalb, weil bei der SCHUFA die sogenannten "harten" Negativmerkmale, wie die titulierte Forderung, gespeichert seien.
Die Meldung diene der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit. Nur so könnten Informationen eingeholt werden, die vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten schützten.