In einem Grundlagen-Urteil hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-persoenlichen-haftung-von-compliance-officern-5-str-394-08-bundesgerichtshof--20090717.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.07.2009 - Az.: 5 StR 394/08) festgestellt, dass den Compliance Officer eines Unternehmers eine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit aus Garantenstellung treffen kann.
Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung. Ihm wurde Beihilfe zum Betrug vorgeworfen. Denn seitens der Stadt Berlin wurden zugunsten des Unternehmens Berechnungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung angestellt. Das Unternehmen bemerkte, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handelte, korrigierte diese aber nicht. Aufgrund des Rechnungsfehlers erhielt das Unternehmen Subventionen der Stadt Berlin in Millionenhöhe.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten deswegen Beihilfe zum Betrug vor, weil ihn als Compliance Officer eine besondere Verantwortung treffe, betrügerische Absichten des Unternehmens zu unterbinden.
Der BGH verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug. Er habe die Tat zwar nicht selbst vorgenommen, habe diese jedoch trotz Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit toleriert, obgleich er eine besondere Aufgabenstellung im Unternehmen übernommen habe.
Der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliqance Officer bestellt worden sei, treffe eine sogenannte Garantenpflicht, betrügerische Abrechnungen im eigenen zu unterbinden.