Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnkosten-streitwert-fuer-print-veroeffentlichungen-zwei-drittel-hoeher-als-bei-online-publikationen-landgericht-berlin-20090319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 27 O 1234/08) hat entschieden, dass der Streitwert bei Online-Veröffentlichungen bei 1/3 des Streitwertes für Print-Publikationen liegt.
Die Beklagte war Herausgeberin ein Zeitung, die auch in einer Online-Version angeboten wurde. Wegen der rechtswidrigen Berichterstattung in ihrer Print- und Online-Ausgabe machte die Klägerin Unterlassungsansprüche geltend. Für die identischen Verstöße in der Zeitung und in der Internet-Ausgabe wurde derselbe Streitwert angesetzt.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter feststellten. Grundsätzlich sei bei Print- und Online-Ausgaben von unterschiedlichen Streitwerten auszugehen. Unter Berufung auf das KG Berlin bestimmten die Richter den Wert für den Online-Bereich bei 1/3 der Summe, die bei Print-Erzeugnissen gelte.
Eine nähere Begründung fehlt. In den Entscheidungsgründen heißt es vielmehr lapidar:
"Die von der Klägerin für ihr Vorgehen (...) festgesetzten Gegenstandswerte sind angemessen und überschreiten jedenfalls nicht die Grenze der Unbilligkeit, mit Ausnahme des für die Online-Veröffentlichung angesetzten Wertes.
Üblicherweise hält die Kammer bei Online-Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print-Veröffentlichung für angemessen (vgl. KG, Beschluss vom 27.07.2004, 9 W 70/04).
Im vorliegenden Fall wären dies statt der von der Klägerin angesetzten 20.000 EUR bei der Print-Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 20.000 EUR, der mehr als das Doppelte des von der Kammer für angemessen Gehaltenen beträgt, unbillig überhöht."