Der Streitwert für ein wettbewerbsrechtliches Ordnungsmittelverfahren ist nur mit einem Bruchteil des ursprünglichen Streitwertes aus dem Erkenntnisverfahren festzusetzen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 - Az.: 3-8 O 91/17).
Der Kläger erwirkte in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung. Der Streitwert wurde damals mit 50.000,- EUR festgesetzt.
Als der Schuldner gegen dieses Verbot verstieß, stellte der Kläger einen entsprechenden Ordnungsmittelantrag und begehrte die Verhängung eines Ordnungsmittels von mindestens 25.000,- EUR.
Dabei stellte sich auch die Frage, wie hoch der Streitwert für dieses Vollstreckungsverfahren lag.
Zunächst führt das OLG Frankfurt a.M. ganz allgemein aus:
"Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens (...) richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück.
Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (...). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (...)."
Für den vorliegenden Fall hält das Gericht einen Streitwert von 25.000,- EUR für angemessen:
"Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht (...) der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (...) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. (...).
Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages (...). Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen.
Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (...), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld."