Für den urheberrechtswidrigen Upload von 140 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Streitwert von insgesamt 300.000,- EUR angemessen <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-urheberrechtswidrigen-upload-von-140-musiktiteln-300000-eur-streitwert-angemessen-2-03-o-340-10-landgericht-frankfurt_am_main-20110113.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.01.2011 - Az.: 2-03 O 340/10).
Im Falle von 140 Musikwerken ist nach Ansicht der Frankfurter Richter ein Streitwert von 50.000,- EUR angemessen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Musikstücken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber zum Download angeboten. Dies stelle eine massive Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Streitwerts spiegle das wirtschaftliche Interesse und den Wert der verletzten Rechte wider. Da als Kläger sechs Rechteinhaber auftreten würden, sei die Gesamtangelegenheit mit eine Streitwert von 300.000,- EUR zu bestimmen.
Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile upload-eines-aktuellen-musikalbums-loest-streitwert-von-50000-eur-aus-12-o-73-11-landgericht-duesseldorf-20110225.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.02.2011 - Az.: 12 O 73/11) hat für das Anbieten von 5 aktuellen "Unheilig"-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000,- EUR angenommen.
Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08) hat bei 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000,- EUR angenommen.