Wer fremde Fotos online auf seiner Webseite benutzen will, muss sich vorab umfassend über die Rechteinhaberschaft bei dem entsprechenden Bild erkundigen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 42 C 29213/13). Erfolgt dies nicht, liegt ein fahrlässiges Handeln vor, das einen Schadensersatzanspruch begründet.
Der Beklagte hatte ein Bild auf seiner Webseite genutzt. Die Kläger waren die Rechteinhaber an diesem Werk. Sie verlangten u.a. Schadensersatz und und einen 100% Verletzerzuschlag.
Der Beklagte berief sich dabei u.a. auf einen Dritten, von dem er die Dritte erworben haben will. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Der Verwender sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechteübertragungen vollständig zu überprüfen. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.
Da dies im vorliegenden Sachverhalt nicht geschehen sei und der Beklagte zudem auch keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt habe, liege ein fahrlässiges, schuldhaftes Handeln vor, das zum Schadensersatz führe.
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers sei ein 100% Zuschlag vorzunehmen (AG München, Urt. v. 13.12.2013 - Az 142 C 25100/13; AG München, Urt. v. 11.4.2014 - Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137).
Somit habe der Beklagte knapp 570,- EUR für die Verwendung des Bildes zu zahlen, zzgl. weiterer 570,- EUR für den 100% Verletzerzuschlag. Darüber hinaus trage er auch die außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten iHv. ca. 650,- EUR.