Das AG München (Urt. v. 15.03.2013 - Az.: 111 C 13236/12) hat entschieden, dass das Anbieten einer Torrent-Datei noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der betreffende Rechteinhaber klagte auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Der Beklagte hatte eine Torrent-Datei angeboten, nicht jedoch das Werk selbst.
Das AG München hat dies als zulässig angesehen. Es sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben, insbesondere liege dadurch auch kein Fall der öffentlichen Zugänglichmachung vor.
Denn die Torrent-Datei enthalte das urheberrechtsverletzende Werk nicht selbst, sondern bestehe lediglich aus der Information, unter welcher Web-Adresse der Zieldownload bereitstünde. Darin sei noch kein Rechtsverstoß zu sehen.